Wavin Allgemeine Einkaufsbedingungen

Wavin Einkaufsbedingungen

SOFERN KEIN SCHRIFTLICHER VERTRAG ÜBER DEN KAUF DERSELBEN PRODUKTE ZWISCHEN DEM IN DER BESTELLUNG GENANNTEN UNTERNEHMEN („LIEFERANT“) UND DEM MITGLIED DER WAVIN-GRUPPE, DAS DIE PRODUKTE ERWIRBT (WIE NACHSTEHEND DEFINIERT) („WAVIN“) (JEDER VON IHNEN AUCH ALS „PARTEI“ UND GEMEINSAM ALS DIE „PARTEIEN“ BEZEICHNET), BESTEHT, UNTERLIEGT JEDER KAUF VON PRODUKTEN DURCH WAVIN DEN VORLIEGENDEN EINKAUFSBEDINGUNGEN (DIE „GESCHÄFTSBEDINGUNGEN“). VORBEHALTLICH DES VORSTEHENDEN WERDEN ALLE FRÜHEREN VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN DURCH DEN VORLIEGENDEN VERTRAG (WIE NACHSTEHEND DEFINIERT) ERSETZT, UND ALLE VOM LIEFERANTEN VORGESCHLAGENEN ZUSÄTZLICHEN ODER ABWEICHENDEN BEDINGUNGEN (EINSCHLIESSLICH ALLGEMEINER VERKAUFSBEDINGUNGEN DES LIEFERANTEN), DIE DER LIEFERANT AUFERLEGEN ODER EINBEZIEHEN MÖCHTE, WERDEN AUSDRÜCKLICH ABGELEHNT UND SIND FÜR WAVIN NICHT BINDEND, ES SEI DENN, SIE WERDEN VON EINEM BEVOLLMÄCHTIGTEN VERTRETER VON WAVIN AUSDRÜCKLICH UND SCHRIFTLICH UNTER AUSDRÜCKLICHER BEZUGNAHME AUF DIESE BEDINGUNGEN AKZEPTIERT. JEDE LIEFERUNG VON PRODUKTEN UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN GILT ALS ZUSTIMMUNG ZU DIESEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.

I ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

1. Geltungsbereich und Definitionen

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot oder jeden Kostenvoranschlag des Lieferanten, der sich auf den Verkauf oder die Lieferung von Produkten (wie unten definiert) an oder zugunsten von Wavin bezieht, für jede Änderung oder Ergänzung davon sowie für alle (Rechts-)Handlungen zur Vorbereitung und/oder Ausführung des Vertrags (wie nachfolgend definiert).

1.2 In diesen Geschäftsbedingungen haben die nachfolgenden Begriffe folgende Bedeutung:

1) Geltendes Recht: bezeichnet alle Gesetze, Satzungen, Anordnungen, Dekrete, Regeln, Unterlassungsanordnungen, Lizenzen, Genehmigungen, Zustimmungen, Zulassungen, Vereinbarungen,

Verordnungen, Auslegungen, Verträge, Urteile oder legislative oder administrative Maßnahmen einer

zuständigen Regierungsbehörde, die für die Lieferung oder Bereitstellung von Produkten und/oder

Dienstleistungen gelten.

2) Vertrag: bezeichnet eine Bestellung zusammen mit diesen Geschäftsbedingungen.

3) Leistung: jede Leistung, die der Lieferant aufgrund des Vertrags an Wavin liefert oder liefern lässt, wie z.B. die Lieferung von Produkten, Dienstleistungen und/oder Arbeiten in welcher Form auch immer und/oder deren Ergebnisse und/oder alle dazu notwendigen Tätigkeiten, um den Vertrag vollständig zu erfüllen.

4) Produkte: alle Güter, Materialien, Arbeiten und sonstigen Gegenstände, die der Lieferant aufgrund eines Vertrags an Wavin liefert oder liefern lässt, einschließlich aller dazugehörigen Entwürfe, Zeichnungen und Modelle. Gegebenenfalls kann eine Bezugnahme auf Produkte auch eine Bezugnahme auf zugehörige Arbeiten und Dienstleistungen umfassen;

5) Bestellung: bezeichnet die Bestellung von Wavin für die Produkte oder Dienstleistungen, die in Übereinstimmung mit Klausel 2 eingereicht wird;

6) Dienstleistungen: bezeichnet die Dienstleistungen (einschließlich digitaler Dienstleistungen), zu deren Erbringung sich der Lieferant gegenüber Wavin im Rahmen des Vertrages verpflichtet hat und die er auf Anweisung von Wavin - entgeltlich oder unentgeltlich - erbringt oder erbringen lässt, wie z. B. (technische) Beratung, Entwürfe oder Berechnungen, Verwaltungs- oder Beratungsleistungen usw;

7) Lieferant: hat die in der Einleitung definierte Bedeutung;

8) Geschäftsbedingungen: hat die in der Einleitung definierte Bedeutung;

9) Wavin: hat die in der Einleitung definierte Bedeutung;

10) Arbeit: alle Arbeiten materieller Art, die der Lieferant auf Anweisung von Wavin ausführt oder ausführen lässt;

1.3 In diesem Vertrag,

(a) schließt eine Bezugnahme auf eine Person eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht eingetragene Körperschaft (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit) ein.

(b) schließt eine Bezugnahme auf eine Vertragspartei deren Rechtsnachfolger und zulässige Abtretungen ein.

(c) ist eine Bezugnahme auf Rechtsvorschriften oder eine Rechtsvorschrift eine Bezugnahme auf diese in ihrer geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung. ist eine Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift auch eine Bezugnahme auf alle nachgeordneten Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes oder dieser Rechtsvorschrift erlassen wurden.

(d) Wörter, die auf die Begriffe „einschließlich“, „einschließen“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnliche Ausdrücke folgen, sind zur Veranschaulichung zu verstehen und schränken den Sinn der diesen Begriffen vorangestellten Wörter, Beschreibungen, Definitionen, Phrasen oder Begriffe nicht ein.

(e) schließt eine Bezugnahme auf Schriftlichkeit Fax und E-Mail ein.

(f) Die Einleitung und der Anhang sind Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen.

1.4 Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung in diesem Vertrag und einem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Dokument ist die Bestimmung in diesem Vertrag maßgebend. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einem übersetzten Begriff in einem Dokument oder diesem Vertrag und der englischen Entsprechung ist die englische Entsprechung maßgebend.

1.5 Die in Anhang 1 aufgeführten länderspezifischen Bestimmungen werden hiermit in diese Geschäftsbedingungen aufgenommen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einem Begriff in einer Bestellung, den länderspezifischen Bestimmungen und diesen Geschäftsbedingungen ist der Begriff in dem zuerst genannten Dokument maßgebend.

2. Abschluss, Änderung und Beendigung des Vertrags

2.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für jede Bestellung, und alle zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen, die der Lieferant vorschlägt (einschließlich allgemeiner Verkaufsbedingungen des Lieferanten), werden ausdrücklich zurückgewiesen, unabhängig davon, ob der Lieferant auf diese Bedingungen in einer Angebotsanfrage, einer anderen an Wavin gerichteten Mitteilung oder auf andere Weise Bezug nimmt, und sind für Wavin nicht bindend, es sei denn, sie werden von einem bevollmächtigten Vertreter von Wavin ausdrücklich und schriftlich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bedingungen akzeptiert.

2.2 Angebotsanfragen sind für Wavin nicht bindend, sondern stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Die Angebote sind mindestens 30 Kalendertage lang gültig. Kosten, die mit der Erstellung eines Angebots verbunden sind, werden von Wavin nicht erstattet.

2.3 Sollten in einem Angebot oder einer Bestellung offensichtliche Fehler, Unvollständigkeiten oder Unstimmigkeiten auftreten, muss der Lieferant Wavin darüber informieren, bevor er mit der Ausführung oder Lieferung beginnt. Die Folgen der Nichtbeachtung gehen vollständig auf Kosten und Risiko des Lieferanten.

2.4 Wavin ist nicht verpflichtet, mit dem günstigsten Anbieter einen Vertrag zu schließen. Darüber hinaus ist Wavin nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob das Unternehmen einen Vertrag mit anderen Parteien als dem Lieferanten abschließt oder nicht. Kommt kein Vertrag zustande, so sind alle Informationen, die Wavin dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat, auf dessen Verlangen kostenlos an Wavin zurückzugeben, und alle übermittelten Informationen gelten als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.

2.5 Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn Wavin ein Angebot oder eine Bestellung durch schriftliche Bestätigung annimmt.

3. Gewährleistungen

3.1 Die vom Lieferanten zu erbringende Leistung muss mit Folgendem übereinstimmen:

(a) der Beschreibung und/oder der Spezifikation gemäß dem Vertrag;

(b) den berechtigten Erwartungen, die Wavin in Bezug auf (u.a.) die Eigenschaften, die Qualität und/oder die Zuverlässigkeit gemäß (u.a.) den Vorschriften und Anforderungen der guten fachlichen Praxis, diesen Geschäftsbedingungen, dem Vertrag und der/den Beschreibung(en) in dem betreffenden Angebot oder der betreffenden Offerte haben kann;

(c) den für den jeweiligen Sektor geltenden Anforderungen und Ausführungsvorschriften;

(d) dem von Wavin ausgegebenen oder (stillschweigend) genehmigten Zeitplan und/oder Ausführungsplan;

(e) der Anforderung, dass die vom Lieferanten zu beauftragenden Personen für ihre Aufgaben geeignet sind;

(f) der Anforderung, dass die Kosten für die (Einholung) der für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen enthalten sind;

(g) der Anforderung, dass die Kosten für die Zeichnungen und andere vorbereitende Tätigkeiten und/oder Entwicklungstätigkeiten, die gemäß dem Vertrag durchzuführen sind, enthalten sein müssen.

3.2 Der Lieferant darf keine direkten Verträge mit den Auftraggebern (Kunden) von Wavin abschließen, für die er die Produkte im Rahmen eines Vertrags beschafft.

3.3 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Wavin-Verhaltenskodex für Lieferanten in der jeweils aktuellen Fassung, der unter www.wavin.com veröffentlicht ist. Auf Anfrage des Lieferanten sendet Wavin eine Kopie.

4. Lieferzeiten

4.1 Die vereinbarten Lieferfristen für die vom Lieferanten zu liefernden (Teil-)Leistungen sind verbindlich. Bei Überschreitung dieser Lieferfristen ist der Lieferant automatisch mit dem Vertrag in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

4.2 Für jeden Kalendertag, an dem die vorgenannten Lieferfristen überschritten werden, zahlt der Lieferant an Wavin einen Betrag in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Gesamtsumme, höchstens jedoch 10 %, was eine realistische Vorabschätzung des Schadens für Wavin darstellt.

4.3 Der Lieferant ist stets verpflichtet, Wavin rechtzeitig und in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Lieferant davon Kenntnis erlangt hat oder dies nach vernünftigem Ermessen hätte vorhersehen müssen, eine angemessene schriftliche Mitteilung über die drohende Nichteinhaltung der Lieferfrist zu machen. Die Ausführung des Vertrages in Teillieferungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Wavin. Auf Verlangen von Wavin ist der Lieferant verpflichtet, einen schriftlichen Produktions- oder Ausführungsplan vorzulegen und/oder bei der Fortschrittskontrolle mitzuwirken.

5. Änderungen, Vertragsabweichungen

5.1 Wavin ist berechtigt, den Umfang und die Art der zu erbringenden Leistung nach eigenem Ermessen zu ändern. Der Lieferant muss Wavin die zu diesem Zweck erforderlichen Änderungen rechtzeitig, in jedem Fall aber innerhalb von acht Kalendertagen nach der Anfrage, schriftlich mitteilen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, die von Wavin geforderten Änderungen, z. B. in Zeichnungen, Modellen, Anweisungen, Spezifikationen und Tätigkeiten, unverzüglich durchzuführen.

5.2 Wenn eine Änderung im Sinne von Absatz 1 nach Ansicht des Lieferanten Auswirkungen auf den vereinbarten Preis, die Ausführung des Vertrags und/oder die Lieferfristen hat, muss der Lieferant Wavin vor der Änderung so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von acht Kalendertagen nach der diesbezüglichen Aufforderung oder innerhalb der Frist, die Wavin in der Aufforderung zur Änderung ausdrücklich als Antwortfrist angegeben hat, schriftlich darüber informieren. Wenn Wavin diese Auswirkungen auf den Preis, die Ausführung des Vertrags und/oder die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen nicht akzeptiert, hat Wavin das Recht, die Änderung zu widerrufen. Wenn die von Wavin geforderte Änderung erforderlich ist, damit Wavin die geltenden Gesetze einhalten kann, und Wavin die Auswirkungen auf den Preis, die Ausführung des Vertrags und/oder die Lieferfrist nicht akzeptiert, kann Wavin den Vertrag kündigen. Die Kündigung gemäß diesem Absatz berechtigt keine der Vertragsparteien zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

5.3 Hat der Lieferant die in Absatz 2 genannten Auswirkungen nicht innerhalb der angegebenen Fristen gemeldet, so wird davon ausgegangen, dass der Lieferant mit der/den verlangten Änderung(en) einverstanden ist, und der Anspruch auf eine Entschädigung oder sonstige Änderungen in diesem Zusammenhang erlischt. Bei Preissenkungen aufgrund der beantragten Änderung(en) hat Wavin Anspruch auf eine anteilige Senkung des Preises.

6. Preis

6.1 Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis und verbindlich. Der Preis kann nicht aufgrund von Änderungen der Umstände und Faktoren erhöht werden, die nicht von Wavin zu vertreten sind, wie z. B. Wechselkurse, Energiepreissteigerungen, Frachtsätze, Import- oder Exportzölle, Verbrauchssteuern, Abgaben und andere Steuern, Preise von Rohstoffen oder Halbfertigprodukten, Löhne und andere Leistungen, die der Lieferant Dritten schuldet.

6.2 Sofern der Lieferant nichts Gegenteiliges nachweist, gilt der Preis ebenfalls als einschließlich:

(a) Importzöllen, Verbrauchssteuern, Abgaben und Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer);

(b) Gebühren und sonstige Abgaben oder Kosten, die bei der Beantragung der für die Leistung erforderlichen Genehmigungen anfallen;

(c) der Gebühren für die Nutzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, einschließlich etwaiger Software;

(d) sämtlicher Kosten, die mit der Lieferung der vereinbarten Leistung verbunden sind oder sich daraus ergeben;

(e) der Kosten für Verpackung, Transport, Lagerung, Versicherung, Prämien, Installation und Inbetriebnahme vor Ort. Dies gilt auch für die von Wavin bei der Ausführung des Vertrags zur Verfügung gestellten Güter;

(f) für alle anderen Kosten, die der Lieferant aufgrund des Vertrages zu tragen hat;

(g) für alles, was für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags erforderlich ist, unter Berücksichtigung der geltenden Normen, Vorschriften und Anforderungen der guten fachlichen Praxis, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag erwähnt wurden.

7. Rechnungsstellung und Zahlung

7.1 Der Lieferant darf die von Wavin geschuldeten Beträge nicht früher in Rechnung stellen als an dem Tag der Lieferung der Leistung oder an dem Tag, an dem die Leistung von Wavin abgenommen wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wenn der Vertrag vollständig und korrekt ausgeführt wurde, zahlt Wavin den Rechnungsbetrag innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt und Genehmigung der Rechnung, es sei denn, die Vertragsparteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Eine Zahlung gilt nicht als Abnahme der gelieferten Leistung und entbindet den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber Wavin. Es werden nur Rechnungen mit Angabe der Bestellnummer von Wavin akzeptiert.

7.2 Wenn die Informationen, die der Lieferant Wavin (regelmäßig) für die Ausführung des Vertrags und/oder der vereinbarten Sicherheiten vorlegen muss, nicht oder nicht in der richtigen Form eingegangen sind, kann Wavin die Zahlung der Rechnungen aussetzen. Dies gilt auch, wenn die in Absatz 6 genannten Dokumente fehlen oder nicht unterzeichnet wurden.

7.3 Wavin ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem Lieferanten mit eigenen Forderungen zu verrechnen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten mit seinen Forderungen gegenüber Wavin zu verrechnen.

7.4 Rechnungen, die später als sechs Monate nach der Lieferung der Produkte oder dem Datum der Abnahme der Leistung bei Wavin eingehen, werden nicht akzeptiert. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung dieser Rechnungen erlischt bereits durch den Ablauf dieser Frist.

7.5 Wenn Wavin berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Lieferant nicht ausreichend zahlungsfähig ist, um die vereinbarte Leistung vollständig zu erbringen, ist Wavin berechtigt, die Zahlung auszusetzen, bis der Vertrag vollständig erfüllt ist oder bis eine zahlungsfähige Partei eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung geleistet hat, was ausschließlich im Ermessen von Wavin liegt.

7.6 Der Lieferant hat in den datierten und nummerierten Rechnungen auf jeden Fall die folgenden Angaben klar und deutlich zu machen. Wenn diese Angaben fehlen, kann die Zahlungsverpflichtung von Wavin ausgesetzt werden, bis diese Informationen korrekt angegeben werden:

(a) die Vertragsnummer („Bestellnummer“) von Wavin und des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag;

(b) Name, Anschrift und Wohn- oder Geschäftssitz des Lieferanten;

(c) den Zeitraum und die erbrachte Leistung, auf die sich die Rechnung bezieht;

(d) einen Hinweis auf die „Umkehrung der MwSt-Steuerschuldnerschaft“, wenn diese auf den Vertrag anwendbar ist. Dies gilt auch für den Betrag der Mehrwertsteuer;

(e) die vollständige Bankverbindung des Lieferanten;

(f) die Lohnkosten, falls zutreffend;

(g) den von Wavin unterzeichneten Bestätigungsvermerk und/oder Stundenzettel;

(h) Die Registrierungsnummer der Handelskammer und die Mehrwertsteuernummer des Lieferanten.

7.7 Schuldet Wavin dem Lieferanten Zinsen, so sind dies einfache Zinsen in Höhe des Sechsmonats-Euribor-Satzes, erhöht um einen Aufschlag von 100 Basispunkten. Grundlage hierfür ist der am Fälligkeitstag der Rechnung geltende Einmonatssatz. Es werden keine Zinseszinsen gezahlt.

7.8 Überschreitet Wavin eine Zahlungsfrist oder begleicht eine Rechnung nicht, so ist der Lieferant nicht berechtigt, die vereinbarte Leistung zu kündigen oder auszusetzen.

8. Auskunftspflicht, Kontrolle, Genehmigung und Zustimmung

8.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Wavin unverzüglich und schriftlich über alle Umstände zu informieren, die die Ausführung des Vertrags beeinträchtigen oder verhindern könnten. Wavin ist berechtigt, nach billigem Ermessen und auf Kosten des Lieferanten die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen und/oder eine Änderung des Vertrages zu verlangen, um daraus entstehende Nachteile oder Schäden zu vermeiden. Darüber hinaus kann Wavin aus diesen Gründen den Vertrag kündigen. Das Vorstehende gilt auch, wenn Wavin aus anderen berechtigten Gründen vermutet, dass ein solcher Umstand vorliegt.

8.2 Wavin hat das Recht, aber nicht die Pflicht, die Art und Weise der Vertragsdurchführung durch den Lieferanten zu kontrollieren. Zu diesem Zweck kann Wavin alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, die Wavin für erforderlich hält, wie z. B. die Inspektion der Orte, an denen die Leistung ganz oder teilweise erbracht wird (unabhängig davon, ob in Begleitung von Sachverständigen), und die Kontrolle oder Prüfung der Buchführung des Auftragnehmers in Bezug auf die Ausführung des Vertrags.

9. Materialversagen

9.1 Jedes wesentliche Versäumnis bei der (rechtzeitigen) Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten gibt Wavin das Recht, den Vertrag gemäß Klausel 12.2 zu kündigen.

10. Rechtsbehelfe, Garantien und Produktgarantie

10.1 Mangelhafte Leistungen sind auf Kosten des Lieferanten unverzüglich nachzubessern oder vom Lieferanten mangelfrei auszuführen bzw. nachzuliefern, unbeschadet des Rechts von Wavin, nach geltendem Recht Schadensersatz und andere Entschädigungen zu verlangen. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen zur Nachbesserung der mangelhaften Leistung nicht (rechtzeitig) nach, ist Wavin berechtigt, die Leistung auf Risiko und Kosten des Lieferanten an einen anderen Lieferanten zu vergeben. Wenn die gelieferten Produkte oder das Ergebnis der erbrachten Dienstleistungen oder Arbeiten innerhalb der gesetzlichen Frist ganz oder teilweise abhanden kommen oder sich für den vorgesehenen Zweck als ungeeignet erweisen, gilt dies als Folge eines Versäumnisses bei der Ausführung des Vertrages, sofern der Lieferant nicht das Gegenteil beweist.

10.2 Die vereinbarte Gewährleistung gilt unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Wavin im Falle eines Versäumnisses bei der Ausführung des Vertrags. Wenn der Lieferant mit der Erfüllung des Vertrags in Verzug gerät, hat Wavin in dringenden Fällen, z. B. wenn die Behebung des Mangels keinen angemessenen Aufschub duldet, oder in Fällen, in denen vernünftigerweise angenommen werden muss, dass der Lieferant die Behebung oder den Ersatz nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vornehmen kann oder will, das Recht, die Behebung oder die ordnungsgemäße Ausführung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Feststellung, ob ein Fall dringend ist, liegt ausschließlich im billigen Ermessen von Wavin. In einem solchen dringenden Fall ist keine Inverzugsetzung erforderlich, und der Lieferant wird von Rechts wegen als in Verzug befindlich angesehen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass es sich nicht um einen dringenden Fall handelt, bleibt die Anwendung dieser Bestimmung davon unberührt.

10.3 Der Lieferant garantiert, dass seine Produkte frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind, und zwar für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum der Auslieferung.

10.4 Wenn Wavin der Meinung ist, dass es vernünftigerweise notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Schäden zu verhindern (z. B. eine Rückrufaktion durchzuführen), hat Wavin Anspruch auf Ersatz aller damit verbundenen Kosten durch den Lieferanten.

11. Aussetzung

11.1 Wavin ist berechtigt, den Lieferanten zu verpflichten, die Ausführung des Vertrages aus Gründen, die Wavin nach eigenem Ermessen zu vertreten hat, für die Dauer einer von Wavin zu bestimmenden Frist auszusetzen. Wavin erstattet die tatsächlichen direkten und angemessenen Kosten, die dem Lieferanten nachweislich dadurch entstanden sind, es sei denn, der Lieferant ist für die Aussetzung verantwortlich. Der Lieferant erhält keinen weiteren Schadenersatz oder eine andere Entschädigung.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Kosten, die sich aus einer solchen Aussetzung ergeben, durch geeignete und wirksame Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.

12. Kündigung des Vertrags

12.1 Unbeschadet der übrigen Bestimmungen über die (vorzeitige) Kündigung kann Wavin den Vertrag in den folgenden Fällen mit sofortiger Wirkung kündigen:

(a) wenn der Lieferant oder die Partei, die für die Verpflichtungen des Lieferanten gebürgt oder eine Sicherheit geleistet hat, einen vorläufigen Zahlungsaufschub beantragt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lieferant für zahlungsunfähig erklärt wird, freiwillig oder unfreiwillig aufgelöst wird, seine wesentlichen Geschäftstätigkeiten einstellt, die Auflösung seines Unternehmens beschließt, einen Antrag auf Liquidation stellt oder einen Zahlungsaufschub beantragt;

(b) wenn sich die Zahl der direkten oder indirekten Anteilseigner des Lieferanten ändert, sofern dies nach vernünftigem Ermessen von Wavin zu einer erheblichen Erhöhung der Risiken für Wavin führt;

(c) wenn gegen den Lieferanten eine Pfändung durchgeführt wird oder wenn das Vermögen des Lieferanten von einer Pfändung oder anderen gerichtlichen Maßnahmen bedroht ist;

(d) der Lieferant in betrügerische, irreführende und/oder rechtswidrige Handlungen verwickelt ist;

(e) Wavin berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass der Lieferant den Ruf, den guten Namen oder den Goodwill von Wavin oder der Produkte von Wavin schädigt. In diesen Fällen ist eine Inverzugsetzung nicht erforderlich, und der Lieferant gilt ausschließlich von Rechts wegen als in Verzug.

12.2 Unbeschadet der übrigen Bestimmungen über die (vorzeitige) Beendigung kann Wavin den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Lieferant eine Vertragsverletzung begangen hat und diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Inverzugsetzung, in der er zur Behebung der Verletzung aufgefordert wurde, behoben hat, es sei denn, die Verletzung kann nicht behoben werden (in diesem Fall kann Wavin den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne Abhilfefrist kündigen).

12.3 Wavin ist berechtigt, den Vertrag über die im Vertrag ausdrücklich genannten Fälle hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten vorzeitig zu kündigen.

13. Geistige Eigentumsrechte

13.1 Die Rechte am geistigen Eigentum, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags vom Lieferanten entwickelt werden, einschließlich - soweit anwendbar - der Patentrechte und der Rechte an Software, stehen ausschließlich Wavin zu. Der Lieferant überträgt Wavin hiermit im Voraus diese Rechte an geistigem Eigentum, ohne dass eine weitere Vergütung für diese Übertragung fällig wird.

13.2 Der Lieferant garantiert, dass die zu liefernden Produkte und Dienstleistungen keine geistigen Eigentumsrechte oder andere Rechte Dritter verletzen. Der Lieferant stellt Wavin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer (angeblichen) Verletzung solcher Rechte beruhen, und ersetzt Wavin alle daraus entstehenden Schäden sowie die Kosten für die Rechtsverteidigung gegen einen solchen Anspruch.

13.3 Ist die in Absatz 1 genannte Abtretung und Übertragung nicht möglich, gewährt der Lieferant Wavin eine weltweite, ausschließliche, unbefristete, abtretbare, unentgeltliche, voll bezahlte und unwiderrufliche Lizenz mit dem Recht auf Unterlizenzierung (über mehrere Ebenen von Unterlizenznehmern) in Bezug auf diese geistigen Eigentumsrechte an den vom Lieferanten zu liefernden Produkten oder Dienstleistungen. Die Gebühr für diese Lizenz gilt als Bestandteil

des vereinbarten Preises. Wavin kann die Lizenz in die entsprechenden Register eintragen lassen oder dies veranlassen, wobei der Lieferant die erforderliche Mitwirkung leistet. Wenn Wavin für die Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum im Sinne von Absatz 1 oder für die Erteilung einer Lizenz im Sinne dieses Absatzes eine Urkunde oder ein anderes Dokument oder eine Unterstützung benötigt, ist der Lieferant zur uneingeschränkten Mitwirkung verpflichtet.

13.4 Der Lieferant wird Wavin unverzüglich informieren, wenn Dritte die geistigen Eigentumsrechte von Wavin verletzen (werden).

14. Geheimhaltung und Datenschutz

Jede Partei hält alle geltenden Datenschutzgesetze ein. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, werden der Lieferant oder seine Unterauftragnehmer keine Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen für Wavin oder im Namen von Wavin verarbeiten.

15. Vertraulichkeit

15.1 „Vertrauliche Informationen“ sind die Bedingungen des Vertrages und alle nicht öffentlichen Informationen, technischen Daten oder Know-how in jeglicher Form und Materialien (einschließlich Muster), die das Geschäft, die Produkte, die Dienstleistungen und/oder die Aktivitäten von Wavin und/oder den mit Wavin verbundenen Unternehmen betreffen und die dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertrag mündlich oder schriftlich, in elektronischer oder anderer Form offengelegt oder zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie als geschützt oder vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht, sowie alle von den vertraulichen Informationen abgeleiteten Informationen; mit der Maßgabe, dass zu den vertraulichen Informationen keine Informationen gehören, (i) die dem Lieferanten zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt waren oder die der Lieferant rechtmäßig auf nicht vertraulicher Basis von einem Dritten erhalten hat; (ii) die jetzt oder in Zukunft ohne Zutun oder Unterlassen des Lieferanten allgemein in der Öffentlichkeit bekannt sind; oder (iii) die der Lieferant unabhängig entwickelt hat, ohne sich auf die vertraulichen Informationen zu stützen, was in jedem Fall durch zeitgleiche Belege nachgewiesen wird. Der Lieferant darf die vertraulichen Informationen nur für die Ausübung seiner Rechte oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verwenden (der „Zweck“). Der Lieferant darf die vertraulichen Informationen nicht an Dritte weitergeben, mit Ausnahme seiner Mitarbeiter und Beauftragten, die diese Informationen für den Zweck kennen müssen und die durch schriftliche Geheimhaltungsverpflichtungen gebunden sind, die ebenso streng sind wie die in diesem Vertrag enthaltenen. Der Lieferant darf vertrauliche Informationen, einschließlich Muster, nicht ohne die Zustimmung von Wavin zurückentwickeln. Der Lieferant ist verpflichtet, angemessene und umsichtige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um die Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung zu verhindern. Der Lieferant haftet für die Verpflichtungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Rahmen dieses Vertrages und übernimmt die Haftung für Schäden, die sich aus einer Verletzung dieses Vertrages durch seine Mitarbeiter und Beauftragten ergeben, die eine Verletzung dieses Vertrages darstellen würde, wenn sie direkt vom Lieferanten begangen worden wäre, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die unbefugte Nutzung von vertraulichen Informationen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen von Wavin unverzüglich alle Kopien dieser vertraulichen Informationen in schriftlicher, elektronischer oder sonstiger Form zurückzugeben oder die vertraulichen Informationen zu löschen und auf sichere Weise zu vernichten. Ungeachtet des Vorstehenden kann der Lieferant eine Kopie der vertraulichen Informationen für Zwecke der Aktenverwaltung oder Kopien in unternehmensweiten Archivierungssystemen aufbewahren. Ungeachtet der Vernichtung oder Aufbewahrung der vertraulichen Informationen ist der Lieferant weiterhin an seine Vertraulichkeitsverpflichtungen aus diesem Vertrag gebunden. Sollte der Lieferant auf Anordnung eines Gerichts oder einer Regierungsbehörde, aufgrund von Gesetzen, Vorschriften, Gerichts- oder Verwaltungsprozessen zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet sein, so hat der Lieferant: (a) Wavin vorher schriftlich über eine solche Offenlegung zu informieren, sofern dies rechtlich zulässig ist; (b) auf Ersuchen und Kosten von Wavin in angemessener Weise mit Wavin zusammenzuarbeiten, um eine solche Offenlegung zu verhindern oder einzuschränken oder eine Schutzanordnung zu erwirken; und (c) in Ermangelung einer Schutzanordnung oder eines anderen Rechtsbehelfs nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung nach Ansicht eines Rechtsbeistands gesetzlich vorgeschrieben ist, und sicherzustellen, dass die offengelegten Informationen vertraulich behandelt werden. Nach Beendigung des Vertrages bleiben die Verpflichtungen des Lieferanten aus diesem Vertrag in Bezug auf die vertraulichen Informationen wie folgt in vollem Umfang bestehen: (i) im Falle von vertraulichen Informationen, die ein eschäftsgeheimnis im Sinne des geltenden Rechts darstellen, solange diese Informationen ein Geschäftsgeheimnis bleiben; oder (ii) im Falle anderer vertraulicher Informationen oder Materialien für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Datum der Offenlegung. Wavin hat das Recht auf Unterlassungsansprüche bei Verstößen oder drohenden Verstößen gegen diese Bestimmung, ohne dass eine Kaution hinterlegt oder ein Schadensersatz nachgewiesen werden muss.

16. Höhere Gewalt

16.1 Keine der Vertragsparteien haftet gegenüber der anderen Partei und kommt ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtungen direkt oder indirekt durch Ursachen verzögert oder verhindert wird, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (a) Naturkatastrophen oder von Menschen verursachte Katastrophen, höhere Gewalt, Feuer, Unwetter, Erdbeben, Streiks oder andere Arbeitsunruhen, Überschwemmungen, ernsthafte Entführungsgefahr, (erklärter oder nicht erklärter) Krieg, regionale, nationale oder internationale Unruhen, zivile Unruhen oder Aufstände (alle vorgenannten Ereignisse werden als „Höhere Gewalt“ definiert); und (b) im Falle von Wavin gelten Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten, einschließlich des Versäumnisses, Wavin rechtzeitig Zugang, Informationen, Werkzeuge, Material, einschließlich Rohstoffen, und Genehmigungen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um der Wavin-Gruppe die rechtzeitige Durchführung der erforderlichen Tätigkeiten zu ermöglichen, ebenfalls als höhere Gewalt zugunsten von Wavin. Die betroffene Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich über eine Verzögerung gemäß dieser Klausel. Die Liefer- oder Leistungstermine werden um den Zeitraum verlängert, der durch die Verzögerung verloren gegangen ist, zuzüglich der zusätzlichen Zeit, die zur Überwindung der Auswirkungen der Verzögerung angemessenerweise erforderlich ist. Der Lieferant sichert außerdem zu und erkennt an, dass er aufgrund seiner Erfahrung und/oder seiner Fähigkeiten in der Lage ist, seine Verpflichtungen auch in Fällen höherer Gewalt so weit wie möglich und nach geltendem Recht zulässig zu erfüllen.

16.2 Dauert eine Verzögerung aufgrund der in dieser Klausel genannten Umstände länger als 30 (dreißig) Tage und haben sich die Parteien nicht auf eine geänderte Grundlage für die Wiederaufnahme der Arbeiten geeinigt, so kann jede Partei (es sei denn, die Verzögerung wird durch den Lieferanten verursacht, in diesem Fall nur Wavin) den Vertrag mit einer Frist von 10 (zehn) Tagen schriftlich kündigen.

17. Übertragung, Dritte

17.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von Wavin, die nicht aus unangemessenen Gründen verweigert werden darf, die Ausführung des Vertrages ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen, zu verpfänden oder zu überlassen.

17.2 Der Lieferant haftet für die Leistungen Dritter bei der Ausführung des Vertrags in vollem Umfang, als ob es sich um seine eigenen Leistungen handelte. Der Lieferant garantiert, dass (Unter-)Lieferanten und Dritte den Vertrag, diese Bedingungen und alle anderen von Wavin für anwendbar erklärten Vorschriften und Bestimmungen einhalten werden.

18. Haftung und Haftungsbeschränkungen

18.1 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die sich direkt oder indirekt aus der Nichterfüllung, der verspäteten Erfüllung oder der mangelhaften Erfüllung des Vertrags oder aus der Verletzung einer vertraglichen oder außervertraglichen Verpflichtung gegenüber Wavin oder Dritten ergeben. Als Dritte im Sinne dieser Klausel gelten auch die Mitarbeiter von Wavin, direkt oder indirekt von Wavin beauftragte Dritte oder deren Mitarbeiter.

18.2 Die Prüfung, der Kauf und/oder die Zahlung durch oder im Namen von Wavin entbindet den Lieferanten nicht von irgendeiner Verpflichtung oder Haftung.

18.3 BESONDERE SCHÄDEN ODER FOLGESCHÄDEN. DIE IN DIESEM VERTRAG VORGESEHENEN

RECHTSMITTEL SIND DIE EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN RECHTSMITTEL DES LIEFERANTEN

(EINSCHLIESSLICH DER ANSPRÜCHE DRITTER). WAVIN HAFTET GEGENÜBER DEM LIEFERANTEN NICHT FÜR INDIREKTE, BESONDERE SCHÄDEN ODER FOLGESCHÄDEN JEGLICHER ART, WIE Z.B. (ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF) VERZÖGERUNGSSCHÄDEN, SCHÄDEN AUFGRUND VON

GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN, ENTGANGENEM GEWINN, ENTGANGENEN EINSPARUNGEN,

ENTGANGENEN EINNAHMEN, VERPASSTEN CHANCEN, VERLUST VON FIRMENWERT, DATENVERLUST,

RUFSCHÄDIGUNG ODER VERWIRKTE STRAFEN ODER BUSSGELDER, UNABHÄNGIG DAVON, OB SOLCHE SCHÄDEN AUF UNERLAUBTER HANDLUNG, GEWÄHRLEISTUNG, VERTRAG ODER EINER ANDEREN RECHTSTHEORIE BERUHEN ODER NICHT.

18.4 GESAMTHAFTUNG. DIE GESAMTHAFTUNG VON WAVIN FÜR ANSPRÜCHE JEGLICHER ART

(EINSCHLIESSLICH ANSPRÜCHE DRITTER) AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG,

VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER HAFTUNG ODER ANDERWEITIG, DIE SICH AUS DER

ERFÜLLUNG/NICHTERFÜLLUNG ODER VERLETZUNG DES VERTRAGS ERGEBEN, EINSCHLIESSLICH

SONSTIGER ENTSCHÄDIGUNGEN AUS DEM VERTRAG ODER DER BEREITSTELLUNG VON PRODUKTEN

ODER DIENSTLEISTUNGEN, ÜBERSTEIGT NICHT DEN BETRAG, DER FÜR DAS JEWEILIGE PRODUKT ODER DIE JEWEILIGE DIENSTLEISTUNG, DAS/DIE DEN ANSPRUCH AUSLÖST, BEZAHLT WURDE ODER ZU BEZAHLEN IST.

18.5 VORSÄTZLICHES FEHLVERHALTEN. DIE OBEN IN DIESER KLAUSEL AUFGEFÜHRTEN EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE GELTEN NUR IN DEM UMFANG, IN DEM SIE NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG SIND, UND GELTEN NICHT IM FALLE VON VORSATZ ODER BEWUSSTER LEICHTFERTIGKEIT DES LIEFERANTEN ODER SEINER GESCHÄFTSFÜHRUNG.

19. Versicherung

19.1 Der Lieferant ist verpflichtet, seine Haftung im weitesten Sinne des Wortes gegenüber Wavin und Dritten in Bezug auf die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen und Risiken auf eigene Kosten angemessen zu versichern und aufrechtzuerhalten. Diese Haftung umfasst die Berufshaftpflicht, die Produkthaftpflicht und die (verschuldensunabhängige) Dritthaftpflicht. Auf Verlangen von Wavin ist der Lieferant verpflichtet, innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen eine Versicherungsbescheinigung und einen Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämien vorzulegen.

19.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle Ansprüche auf Zahlung von Versicherungsgeldern an Wavin abzutreten, und zwar unverzüglich, sobald er von Wavin haftbar gemacht wird, wenn Wavin dies verlangt.

20. Geltendes Recht, Streitbeilegung, Exportkontrollen und Boykotte

20.1 Der Vertrag unterliegt den Gesetzen des Landes, in dem Wavin eingetragen wurde, und ist entsprechend auszulegen, unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Parteien erkennen an und vereinbaren, dass die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (oft als Wiener Kaufrecht (Vienna Sales Convention) bezeichnet) ausdrücklich ausgeschlossen ist.

20.2 Für alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), sind ausschließlich die jeweils zuständigen Gerichte des Gerichtsbezirks zuständig, in dem das Wavin-Unternehmen, das den Vertrag geschlossen hat, seinen Sitz hat, und die Parteien unterwerfen sich hiermit unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte für diese Zwecke.

20.3 Keine Bestimmung des Vertrages ist so zu verstehen oder auszulegen, dass eine der Vertragsparteien zu Handlungen veranlasst oder verpflichtet wird, die mit den für die betreffende Vertragspartei geltenden Gesetzen, Verordnungen oder Erlassen, die sich auf Außenhandelskontrollen, Exportkontrollen, Embargos oder internationale Boykotte jeglicher Art beziehen, unvereinbar, strafbar oder verboten sind.

20.4 Der Lieferant verpflichtet sich, alle geltenden Exportgesetze und -vorschriften, einschließlich derjenigen der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs, einzuhalten, um sicherzustellen, dass die Produkte, Teile und Technologien nicht unter Verletzung dieser Gesetze und Vorschriften verwendet, verkauft, offengelegt, freigegeben, übertragen oder reexportiert werden. Es ist dem Lieferanten untersagt, an Wavin im Rahmen des Vertrages verkaufte Gegenstände oder Technologien direkt oder indirekt zu exportieren, zu reexportieren oder zu transferieren: (a) in ein Land, das nach geltendem Recht als „Staatlicher Förderer des Terrorismus“ (wie auch immer beschrieben) bezeichnet wird; (b) an eine Person oder Einrichtung, die auf einer von einer zuständigen Behörde nach geltendem Recht geführten Sperr-, Embargo- oder Verbotsliste aufgeführt ist; oder (c) an einen Endnutzer, der an Aktivitäten mit nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen beteiligt ist. Wenn Produkte oder Dienstleistungen, die außerhalb der USA und/oder der EU oder anderer Länder exportiert werden sollen, in denen Gesetze Erklärungen zum „doppelten Verwendungszweck“ verlangen, als „doppelter Verwendungszweck“ angesehen werden oder wahrscheinlich als solcher angesehen werden, wird der Lieferant Wavin auf Anfrage unverzüglich eine "Endbenutzer-Erklärung" in Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen vorlegen (oder den Endbenutzer der Produkte/Dienstleistungen dazu veranlassen). Wavin haftet gegenüber dem Lieferanten nicht für eine Verspätung und verstößt nicht gegen seine Verpflichtungen, wenn der Lieferant diese Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.

20.5 Ungeachtet anderer Bestimmungen des Vertrags halten die Vertragsparteien bei der Durchführung des Vertrags jederzeit das geltende Recht ein.

II VERKAUF UND LIEFERUNG VON PRODUKTEN

Wenn der zwischen Wavin und dem Lieferanten geschlossene Vertrag auch die Lieferung von Produkten umfasst, gelten zusätzlich zu den obigen Bestimmungen (Klauseln 1 bis einschließlich 20) die folgenden Bestimmungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den vorstehenden Bestimmungen und den nachstehenden Bestimmungen haben letztere Vorrang, soweit sie die Lieferung von Produkten betreffen.

21. Qualität und Beschreibung der zu liefernden Produkte

21.1 Die zu liefernden Produkte (und ihr Herstellungsverfahren) müssen:

(a) in Bezug auf Menge, Beschreibung und Qualität mit den Angaben im Vertrag übereinstimmen;

(b) in jeder Hinsicht mit den für anwendbar erklärten Spezifikationen und den gezeigten Mustern und Beispielen übereinstimmen;

(c) von den notwendigen Anweisungen für Wavin oder dessen Personal begleitet sein, damit diese die Produkte selbständig verwenden können;

(d) aus einwandfreien neuen Materialien bestehen und gut konstruiert sein;

(e) für den Zweck, für den sie bestimmt sind, geeignet und bereit sein;

(f) aus Bestandteilen und Rohstoffen hergestellt sein, deren Herkunft nachvollziehbar ist;

(g) von den erforderlichen Dokumenten begleitet werden, wie z.B. Packlisten, (Garantie- und Qualitäts-) Zertifikaten, Bescheinigungen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen, Ersatzteillisten und

Wartungsvorschriften;

(h) in jeder Hinsicht allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und europäischen Richtlinien (wie z.B. den CE- und EMV-Zeichen und den REACH-Vorschriften) in Bezug auf ihre Gestaltung, Zusammensetzung und Qualität entsprechen;

(i) eine Typen-, Serien- und Maschinennummer sowie eine Angabe des Herkunftslandes in Form einer vom Hersteller oder Importeur angebrachten geeigneten Kennzeichnung tragen. Falls dies nicht möglich ist, muss die Verpackung der Lieferungen diese Kennzeichnung tragen;

(j) von einer Rechnung an Wavin begleitet sein, auf der auch der Name des Herstellers und des Importeurs sowie die Typen- und Produktionsnummer angegeben sind, wenn es sich um eine andere Partei als den Lieferanten handelt.

21.2 Der Lieferant stellt zu jeder Zeit während der Vertragslaufzeit sicher, dass alle Stoffe (als solche oder als Bestandteil von Zubereitungen oder Erzeugnissen) im Sinne der Reach-Verordnung (veröffentlicht unter www.echa.europe.eu), die an Wavin geliefert werden, gemäß der REACH-Verordnung rechtzeitig bei der ECHA (vor-)registriert und von dieser zugelassen werden, soweit diese Vorschriften auf die gemäß diesem Vertrag gelieferten Produkte Anwendung finden. Der Lieferant hat dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Lieferant stellt sicher, dass die Verwendung der gelieferten Stoffe durch Wavin in allen Registrierungen und Zulassungsanträgen bei der ECHA sowie in den Sicherheitsdatenblättern und Expositionsszenarien der an Wavin gelieferten Stoffe (als solche, in Präparaten oder in Produkten) enthalten ist. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte keine besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) im Sinne der Reach-Verordnung mit einem Anteil von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Falls der Lieferant beschließt, den Verkauf eines bestimmten an Wavin gelieferten Stoffes (als solchen oder als Bestandteil von Zubereitungen oder Erzeugnissen) einzustellen, muss er Wavin zuvor mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich darüber informieren. Falls der Lieferant beschließt, einen bestimmten Stoff nicht mehr in einem an Wavin gelieferten Präparat oder Produkt zu verwenden, ohne Wavin darüber zu informieren, garantiert der Lieferant, dass dies keinen Einfluss auf die Qualität des Präparats und/oder des Produkts hat. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die Wavin infolge der Nichterfüllung der in dieser Klausel 21.2 genannten Verpflichtungen durch den Lieferanten entstehen, einschließlich Vertragsstrafen, und der Lieferant stellt Wavin von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

22. Inspektion und Prüfung

22.1 Wavin ist berechtigt, die zu liefernden Produkte vor, während und nach der Lieferung in Anwesenheit des Lieferanten einer Inspektion, Prüfung und Kontrolle (im Folgenden „Inspektion“) zu unterziehen bzw. diese zu veranlassen. Die Inspektion wird auf eine von Wavin festzulegende Weise durchgeführt.

Stellt Wavin einen sichtbaren Mangel an einem Produkt fest und informiert den Lieferanten spätestens zweiundsiebzig (72) Stunden nach der Lieferung und während der in Klausel 3 genannten Gewährleistungsfrist über diesen sichtbaren Mangel und wird das Produkt von Wavin nach eigenem Ermessen als mangelhaft befunden, so hat der Lieferant nach eigenem Ermessen entweder das Produkt oder den mangelhaften Teil zu reparieren oder zu ersetzen.

22.2 Wenn zwischen Wavin und dem Lieferanten eine bestimmte Inspektion vereinbart wurde, muss der Lieferant die gelieferten oder installierten Produkte am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Termin, und wenn kein Termin vereinbart wurde, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, an dem die Inspektion stattfinden kann, zu dieser Inspektion vorlegen. Wurde kein Inspektionsverfahren vereinbart, so entscheiden die Parteien in gemeinsamer Absprache, nach welchem allgemein akzeptablen Verfahren die Inspektion durchgeführt wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Inspektion in dem betreffenden Sektor und/oder für die betreffenden Produkte allgemein üblich sein muss.

22.3 Die Inspektion ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Lieferant eine schriftliche Mitteilung von Wavin erhält, in der kleine Mängel aufgeführt werden können, die der Inbetriebnahme der Produkte nicht entgegenstehen. Kleine Mängel werden vom Lieferanten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der vorgenannten Mitteilung kostenlos behoben, und wenn dies aus triftigen Gründen unmöglich erscheint, so schnell wie möglich danach.

22.4 Wenn die Produkte nach der Inspektion ganz oder teilweise abgelehnt werden, teilt Wavin dies dem Lieferanten schriftlich mit und gibt den Grund dafür an.

22.5 Wenn sich herausstellt, dass die Produkte, unabhängig von den Ergebnissen der Inspektion, nicht den Garantiebestimmungen oder den Spezifikationen gemäß dem Vertrag und anderen anwendbaren Kriterien entsprechen, wird der Lieferant auf eigene Kosten die Produkte auf Verlangen innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Erhalt dieser Aufforderung reparieren oder ersetzen - nach dem Ermessen von Wavin. Danach werden die Produkte erneut einer Inspektion gemäß den Bestimmungen dieser Klausel 22 unterzogen. Alle mit der erneuten Inspektion verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Andere Rechte von Wavin, wie z. B. das Recht, den Vertrag zu kündigen oder eine Entschädigung nach dem Gesetz zu fordern, bleiben davon unberührt.

22.6 Holt der Lieferant die beanstandeten Produkte nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Datum der schriftlichen Mitteilung von Wavin ab, hat Wavin das Recht, die beanstandeten Produkte auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden und hat innerhalb von 14 Tagen Anspruch auf Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge.

23. Transport, Verpackung, Lagerung und Installation

23.1 Sofern nicht anders schriftlich festgelegt oder in der Bestellung erwähnt, erfolgt die Lieferung der Produkte verzollt (Delivery Duty Paid, „DDP“) an den von Wavin angegebenen Ort.

23.2 Der Lieferant ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Verpackung, Sicherheit und einen ordnungsgemäßen Transport in Übereinstimmung mit allen geltenden Vorschriften zu sorgen. Die Kosten für die Verpackung, den Transport, die Lagerung, die Versicherung und die Installation der Produkte, einschließlich der von Wavin zur Verfügung gestellten Gegenstände, gehen zu Lasten des Lieferanten. Schäden, die während des Verladens, des Transports und/oder des Entladens entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers, auch wenn der Schaden erst später festgestellt wird. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, Verpackungsmaterial, Schmutz, Abfall und überflüssiges Material auf eigene Kosten zu entfernen oder zu verarbeiten, soweit diese aus der Lieferung von Produkten oder der Ausführung von unter den Vertrag fallenden Tätigkeiten resultieren oder damit zusammenhängen. Dabei hat der Lieferant die zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze und Vorschriften zu beachten.

23.3 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Ersatzteillager für die gelieferten Gegenstände während der üblichen Lebensdauer dieser Gegenstände, in jedem Fall aber während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der Lieferung der betreffenden Produkte, zu halten, dass zu gleichen Bedingungen verkauft und geliefert werden muss.

23.4 Als Lieferdatum gilt der Tag, an dem der Lieferant Wavin die Produkte zum ersten Mal zur Lieferung oder in Erfüllung des Vertrags an der vereinbarten Lieferadresse übergibt.

23.5 Wenn Wavin den Lieferanten auffordert, die Lieferung zu verschieben, hat der Lieferant die zu liefernden Produkte angemessen verpackt und deutlich erkennbar als für Wavin bestimmt zu lagern, zu sichern und zu versichern, wobei nur die angemessenen Kosten erstattungsfähig sind, die der Lieferant in angemessener Weise aufwenden muss.

24. Übergang von Eigentum und Risiko

24.1 Das Eigentum an den Produkten geht gemäß den Bestimmungen in Klausel 23 auf Wavin über. Falls Wavin Zahlungen vor der Lieferung leistet, geht das Eigentum an den Produkten im Verhältnis zu dem gezahlten Betrag zum Zeitpunkt der Zahlung auf Wavin über. In diesem Fall muss der Lieferant dafür sorgen, dass die Produkte so weit wie möglich identifiziert und identifizierbar gehalten werden, und der Lieferant gilt in Bezug auf diese Produkte als Inhaber für Wavin. Für den Lieferanten besteht nach der Lieferung an Wavin kein Eigentumsvorbehalt oder sonstiges Sicherheitsinteresse.

24.2 Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Produkte geht erst dann auf Wavin über, wenn sowohl die tatsächliche Lieferung als auch der Eigentumsübergang auf Wavin vertragsgemäß erfolgt sind. Ist die Installation der Produkte vereinbart, so trägt der Lieferant das gesamte Risiko für die Produkte, bis diese von Wavin installiert und abgenommen bzw. in Betrieb genommen worden sind, unabhängig davon, ob Wavin bereits das volle Eigentum an diesen Produkten besitzt.

24.3 Stellt Wavin dem Lieferanten für die Ausführung des Vertrages Dinge zur Verfügung (u.a. Rohstoffe, Halbfabrikate, Materialien und Komponenten, Modelle, Spezifikationen, Zeichnungen, Software und Informationsträger), so bleiben diese Dinge Eigentum von Wavin. Vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung von Wavin wird der Lieferant es unterlassen, in Bezug auf diese Dinge so zu handeln oder es zu unterlassen, dass Wavin das Eigentum daran verliert, sei es durch Spezifizierung, Zugang, Eigentumsverwechslung oder auf andere Weise. Darüber hinaus garantiert der Lieferant, dass die Dinge nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Der Lieferant hat kein Zurückbehaltungs- oder Aussetzungsrecht in Bezug auf diese Dinge. Nach Beendigung des Vertrages müssen diese Dinge in gutem Zustand zurückgegeben werden.

25. US-Export

25.1 Wenn die Produkte (amerikanische) Technologie enthalten, die unter die US-Exportverwaltungsvorschriften und/oder die US-Exportkontrollgesetze fällt, ist der Lieferant verpflichtet, Wavin gemäß den einschlägigen Bestimmungen rechtzeitig darüber zu informieren; andernfalls gehen die Folgen zu Lasten und auf Risiko des Lieferanten.

III DIENSTLEISTUNGEN UND DIE VERGABE VON ARBEITEN

Wenn der zwischen Wavin und dem Lieferanten geschlossene Vertrag auch die Erbringung von Dienstleistungen und die Vergabe von Arbeiten (Arbeiten) umfasst, gelten zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen (Klauseln 1 bis einschließlich 25) die folgenden Bestimmungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den vorstehenden Bestimmungen und den nachstehenden Bestimmungen haben letztere Vorrang, soweit es sich um die Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeiten handelt.

26. Datenbereitstellung

26.1 Der Lieferant muss alle Informationen vorlegen, die nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften erforderlich sind, z. B., aber nicht ausschließlich, Informationen, die zur Erfüllung der finanziellen und administrativen Verpflichtungen erforderlich sind. Wenn Wavin eines oder mehrere der angeforderten Dokumente nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Aufforderung erhalten hat, ist Wavin berechtigt, die Zahlung bis zum Zeitpunkt des Erhalts auszusetzen oder den Vertrag ohne jegliche Haftung zu kündigen.

26.2 Jede Änderung der gemäß Klausel 26.1 übermittelten Daten muss Wavin unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

27. Lieferplan

27.1 Auf Verlangen von Wavin legt der Lieferant einen Lieferplan vor, aus dem unter anderem die Anfangs- und Fertigstellungszeiten der aufeinander folgenden Teile der Dienstleistungen und Arbeiten sowie die eingesetzten Mitarbeiter hervorgehen. Wenn vereinbart wurde, dass Wavin Geräte einsetzt, werden die Zeiten dieses Einsatzes ebenfalls in diesem Ausführungsplan angegeben. Nach Genehmigung durch Wavin ist der Lieferplan Bestandteil des Vertrages.

27.2 Der Lieferant ist verpflichtet, über den Fortschritt der Dienstleistungen und der Arbeiten sowie über alle damit zusammenhängenden Aspekte vereinbarungsgemäß zu berichten, und in Ermangelung einer solchen Vereinbarung regelmäßig zu berichten, damit Wavin den Fortschritt ausreichend überwachen kann.

28. Mitarbeiter des Lieferanten

28.1 Der Lieferant ist für das tägliche Projektmanagement und die Überwachung der Ausführung der Dienstleistungen und des Werks verantwortlich. Die Anzahl der befugten und kompetenten Aufsichtspersonen, die der Lieferant zu diesem Zweck zur Verfügung stellt, muss mit dem Umfang und der Art der Leistung und den von Wavin diesbezüglich gestellten angemessenen Anforderungen in Einklang stehen.

28.2 Der Lieferant garantiert, dass die von seinem Personal auszuführenden Leistungen sachkundig, professionell und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden. Die Mitarbeiter müssen das vereinbarte und in jedem Fall erforderliche Niveau an Ausbildung, Fachwissen und Erfahrung aufweisen und weiterhin erfüllen.

29. Gesundheit, Sicherheit und Umwelt (GSU)

29.1 Der Lieferant ist verantwortlich für Gesundheit, Sicherheit und angemessene Umweltbedingungen am Ort der Ausführung der Arbeiten und für die Einhaltung aller geltenden GSU-Gesetzesvorschriften, Normen und lokalen GSU-Vorschriften bei der Ausführung der Leistung.

29.2 Der Lieferant ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um ein sicheres, gesundes und geschütztes Arbeitsumfeld zu schaffen, einschließlich des Transports und der Unterbringung, falls zutreffend, für das Personal von Wavin. Der Lieferant informiert Wavin über alle bekannten Risiken, Gefahren oder veränderten Bedingungen, die sich auf die Gesundheit der Mitarbeiter, die Sicherheit oder die Umwelt auswirken, einschließlich des Vorhandenseins oder potenziellen Vorhandenseins von Gefahrstoffen, und stellt relevante Informationen zur Verfügung, einschließlich Sicherheitsdatenblättern, Sicherheitsplänen für den Standort, Risikobewertungen und Arbeitsplatzgefahrenanalysen.

30. Intervention bei den Tätigkeiten

30.1 Wenn die Arbeiten nach vernünftigem Ermessen von Wavin so fortschreiten, dass der vereinbarte Termin für die zu liefernde Leistung oder einen Teil davon überschritten wird, wird Wavin den Lieferanten schriftlich darüber informieren. Dies gilt auch, wenn das Werk und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten nach Ansicht von Wavin nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages und/oder den Anforderungen der guten fachlichen Praxis ausgeführt werden oder wurden. Der Lieferant kann aus dem Fehlen einer solchen Mitteilung keine Rechte ableiten.

30.2 Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Erhalt einer Mitteilung im Sinne des vorstehenden Absatzes oder so viel früher, wie es die Umstände erfordern, Maßnahmen zu ergreifen, um die Beseitigung des Rückstands und die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen und Anforderungen innerhalb einer kurzen Frist zu gewährleisten. Geschieht dies nicht, kann Wavin alle nach eigenem Ermessen erforderlichen Maßnahmen ergreifen, ohne dass ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist. So können Wavin oder Dritte, die in ihrem Auftrag handeln, die Tätigkeiten des Lieferanten übernehmen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, Wavin und diesen Dritten

seine volle Mitwirkung zu gewähren.

30.3 Alle angemessenen externen und internen Kosten, die Wavin im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Wavin erstattet Letzterem unverzüglich die entsprechenden Kosten, einschließlich einer Vergütung für die Überwachung und die Gemeinkosten.

31. Fertigstellung, Abnahme, Inbetriebnahme und Risiko

31.1 Die Fertigstellung und Abnahme gilt erst dann als erfolgt, wenn Wavin die ausgeführten Arbeiten oder die betreffende Dienstleistung schriftlich abgenommen hat.

31.2 Wavin ist berechtigt, die Arbeiten oder einen Teil davon vor ihrer Fertigstellung in Betrieb zu nehmen oder dies zu veranlassen. Die tatsächliche Ingebrauchnahme der Arbeiten/des Betriebsgegenstandes bedeutet nicht, dass die Arbeiten oder der betreffende Teil als abgeschlossen oder abgenommen gelten. Wenn der Lieferant aufgrund der Inbetriebnahme der Arbeiten/des Bestellgegenstandes mehr tun muss, als vernünftigerweise erwartet werden kann, werden die Folgen von den Parteien in angemessener Weise geregelt. Bis zur Fertigstellung trägt der Lieferant das

Risiko für die Arbeiten/den Bestellgegenstand.

32. Übertragung von Rechten und Pflichten und Outsourcing

32.1 Der Lieferant darf (a) die Ausführung des Vertrags oder eines Teils davon nicht an Dritte auslagern oder (b) zu diesem Zweck Dritte beauftragen oder Personal von Dritten ausleihen, es sei denn, Wavin hat dem vorher schriftlich zugestimmt. Wavin kann diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen. Als Dritte gelten unter anderem: Selbständige ohne Angestellte, Geschäftsführer und Hauptaktionäre, Unterlieferanten und Arbeitsvermittler. Vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung von Wavin wird der Lieferant in seinen Vertrag mit einem oder mehreren Dritten die gleichen risikobegrenzenden Maßnahmen aufnehmen, wie sie in diesen Geschäftsbedingungen und in dem Vertrag festgelegt sind.

33. Von Wavin zur Verfügung gestellte Materialien, Bescheinigungen, Zeichnungen und ähnliche Gegenstände

33.1 Der Lieferant wird alle Gegenstände, die er im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags von Wavin erhält, auf eigene Kosten und zu den üblichen Bedingungen gegen die Risiken des vollständigen oder teilweisen Verlusts oder der Beschädigung infolge von Feuer, Diebstahl oder Vandalismus versichern.

33.2 Bei Erhalt der in dieser Klausel genannten Gegenstände muss der Lieferant prüfen, ob diese mit den geltenden Spezifikationen übereinstimmen. Der Lieferant ist verpflichtet, Wavin innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Erhalt dieser Gegenstände schriftlich mitzuteilen, dass die in dieser Klausel genannten Gegenstände dem Lieferanten nicht in einwandfreiem Zustand und in Übereinstimmung mit den geforderten Spezifikationen zur Verfügung gestellt wurden; andernfalls gelten diese Gegenstände als in einwandfreiem Zustand bereitgestellt.

34. Löhne und Gehälter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

34.1 Der Lieferant hat die gesetzlichen Verpflichtungen zur Lohnsteuer und andere vergleichbare steuerliche Verpflichtungen für seine Mitarbeiter zu erfüllen und stellt Wavin in diesem Zusammenhang von allen Ansprüchen der Steuer- und Zollverwaltung frei. Dazu gehören auch Zinsen, Bußgelder und Auslagen sowie gegebenenfalls die Kosten für einen Rechtsbeistand zur Anfechtung eines Haftungsanspruchs.

34.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, die Lohnsumme für jeden Vertrag oder, wenn dieser aus mehreren Projekten besteht, für jedes Projekt zu ermitteln. Wavin hat jederzeit das Recht, diese Aufzeichnungen zu überprüfen. Der Lieferant muss auf jeder Rechnung die tatsächlichen Lohnkosten angeben.

35. Ethik

Der Lieferant verpflichtet sich, seine Lieferungen und Arbeitskräfte auf nachhaltige und ethische Weise zu beschaffen. Darüber hinaus versichert der Lieferant, dass er den Wavin-Verhaltenskodex für Lieferanten, der diesem Dokument als integraler Bestandteil beigefügt ist, sowie den Ethikkodex von Orbia, der unter folgender Adresse zu finden ist, kennt, versteht, akzeptiert, einhält und befolgen wird: https://www.orbia.com/49908b/siteassets/documents/code-of-ethics/orbia_code_of_ethics_eng, die durch Verweis auf diese Geschäftsbedingungen mit allen Änderungen, die sie von Zeit zu Zeit haben können, aufgenommen werden.

36. Korruption und Geldwäsche

Der Lieferant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass er sich bei der Ausführung und im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht an Bestechungs- oder Korruptionspraktiken beteiligen wird. Der Lieferant wird Sicherheitsvorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass seine leitenden Angestellten, Anteilseigner, Unterlieferanten und andere verbundene Dritte diese Verpflichtung einhalten.

Der Lieferant sichert zu, dass seine Einkünfte nicht aus illegalen Aktivitäten stammen, dass er nicht in nationalen oder internationalen Listen zur Verhinderung von Geldwäsche negativ verzeichnet ist, und erklärt sich damit einverstanden, dass er Wavin und Dritte für alle Schäden, die aufgrund dieser Zusicherung oder eines Verstoßes gegen diese Zusicherung entstehen könnten, zu schützen.

37. Bekämpfung von Bestechung und Korruption.

Der Lieferant stellt sicher, dass er, seine Direktoren, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer den Mitarbeitern von Wavin oder Dritten (einschließlich Beamten) keine unzulässigen finanziellen oder sonstigen Vorteile jeglicher Art anbieten, versprechen oder gewähren, um einen geschäftlichen oder sonstigen unzulässigen Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrag zu erlangen oder zu behalten. Der Lieferant wird alle geltenden Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf den US Foreign Corrupt Practices Act und den UK Bribery Act) einhalten und angemessene Präventivmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die geltenden Gesetze einhalten.

38. Abtretung, Neuvergabe und Unterauftragsvergabe

Der Lieferant darf den Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Wavin, die nicht unangemessen verzögert oder verweigert werden darf, weder ganz noch teilweise abtreten oder erneuern, auch nicht durch eine Änderung der Kontrolle oder der Struktur oder der Eigentumsverhältnisse des Lieferanten, wobei Wavin berechtigt ist, diese Zustimmung in jedem Fall zu verweigern, wenn der Abtretungsempfänger/Neuerwerber nicht über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, ein Konkurrent oder potenzieller Konkurrent von Wavin oder den mit Wavin verbundenen Unternehmen ist, die Wavin-Gruppe dazu veranlasst, gegen geltendes Recht zu verstoßen, und/oder den Ethikkodex von Wavin nicht erfüllt. Wavin ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder zu übertragen, wovon der Lieferant schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Dokumente auszufertigen, die erforderlich sind, um die in dieser Klausel genannten zulässigen Abtretungen oder Neuvergaben wirksam werden zu lassen. Im Falle einer Neuvergabe oder Abtretung durch den Lieferanten ist der Lieferant verpflichtet, den Abtretungsempfänger zu veranlassen, auf angemessenes Verlangen von Wavin eine zusätzliche Zahlungssicherheit zu leisten. Jede Abtretung oder Neuvergabe, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstößt, ist nichtig und für die Vertragsparteien ohne Wirkung.

39. Allgemeine Klauseln

39.1 Rechtsmittel. Alle in der Bestellung genannten Rechtsmittel von Wavin gelten zusätzlich zu allen anderen Rechten und Rechtsmitteln, die Wavin nach dem Gesetz oder nach Billigkeitsrecht zustehen, und schränken diese in keiner Weise ein.

39.2 Mitteilungen: Die Parteien vereinbaren, dass alle Mitteilungen, die sich auf die Bestellung und diese Bedingungen beziehen, schriftlich zu erfolgen haben und an die Adressen (einschließlich elektronischer Adressen) auf dem Deckblatt der entsprechenden Bestellung zuzustellen sind. Die Parteien müssen sich gegenseitig über jede Änderung ihrer Anschrift oder E-Mail-Adresse informieren. In Ermangelung einer solchen Mitteilung gilt die an die zuletzt vereinbarten oder mitgeteilten Anschriften oder E-Mail-Adressen zugestellte Mitteilung als gültig.

39.2 Einvernehmen: Es gab keinen Irrtum, keinen Betrug, keine böse Absicht, keinen physischen oder moralischen Zwang und keinen anderen Mangel des Einvernehmens zwischen den Parteien, der die Zustimmung zu diesen Bedingungen ungültig machen oder aufheben könnte.

39.3 Marketing: Jede Pressemitteilung, öffentliche Bekanntmachung, Werbung oder sonstige Offenlegung des Vertrages gegenüber Dritten, mit Ausnahme derjenigen, die zur Erfüllung der in der Bestellung genannten Verpflichtungen erforderlich sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Wavin.

39.4 Gesamter Vertrag: Die Parteien erkennen ausdrücklich an, dass die vorliegenden Bedingungen und die jeweilige Bestellung den einzigen Vertrag zwischen ihnen darstellen, der alle früheren Verträge der Parteien über denselben Gegenstand ersetzt und Vorrang vor allen Bedingungen des Lieferanten hat.

39.5 Überschriften: Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in diesen Bedingungen verwendeten Überschriften lediglich der Übersichtlichkeit dienen. Sie werden zu keinem Zeitpunkt den Inhalt der einzelnen Klauseln einschränken, erweitern oder als Quelle für deren Auslegung dienen.

39.6 Keine Verzichtserklärung: Macht eine der Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt von einer Bestimmung der Bestellung oder dieser Geschäftsbedingungen keinen Gebrauch, so gilt dies nicht als Verzicht auf diese Bestimmungen, und eine solche Unterlassung beeinträchtigt auch nicht das Recht der Partei, in Zukunft Maßnahmen zur Durchsetzung einer Bestimmung zu ergreifen.

39.7 Trennbarkeit: Sollte eine Bestimmung des Vertrages für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, wird nur der ungültige oder nicht durchsetzbare Teil der Bestimmung abgetrennt, so dass der Rest des Satzes, der Klausel und der Bestimmung, soweit er nicht für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt wurde, intakt und in vollem Umfang wirksam bleibt.

39.8 Fortbestehen: Alle Bestimmungen der Bestellung und dieser Geschäftsbedingungen, die ihrer Natur nach über ihre Laufzeit hinaus gelten sollen, bleiben auch nach Beendigung oder Ablauf der Bestellung in Kraft, darunter auf jeden Fall die Klauseln 1, 13, 14, 15, 18, 20 und 39.

ANHANG 1: LÄNDERSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN

Die nachstehenden länderspezifischen Bestimmungen ersetzen oder ergänzen die entsprechenden Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen wie angegeben. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen länderspezifischen Bestimmungen und den Geschäftsbedingungen sind die länderspezifischen Bestimmungen maßgeblich.

1 Deutschland

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland gilt ergänzend oder abweichend von den Geschäftsbedingungen Folgendes.

(a) Änderung von Klausel 1

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland ersetzt diese Klausel die entsprechende Bestimmung der Geschäftsbedingungen in Klausel 1.2 2) wie folgt:

Vertrag: bezeichnet eine angenommene Bestellung zusammen mit diesen Geschäftsbedingungen.

(b) Änderung von Klausel 2

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland ersetzt diese Klausel die entsprechende Bestimmung der Geschäftsbedingungen in Klausel 2.1 wie folgt:

Für jede Bestellung und jeden Verkauf und jede Lieferung von Produkten, Arbeiten und Dienstleistungen durch den Lieferanten an Wavin gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Andere Bestimmungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten, gelten nicht, unabhängig davon, ob sie von Wavin ausdrücklich abgelehnt wurden oder nicht. Es gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen, auch wenn Wavin in Kenntnis anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos Leistungen erbringt oder annimmt. Individuelle Vereinbarungen, die zwischen Wavin und dem Lieferanten im Einzelfall getroffen werden, haben Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Vereinbarung oder eine schriftliche Bestätigung von Wavin maßgebend.

(c) Änderung von Klausel 4

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland ersetzt diese Klausel die entsprechende Bestimmung der Geschäftsbedingungen in Klausel 4.2 wie folgt:

Bei Lieferverzug ist Wavin berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % des Lieferwertes der verspäteten Leistung für jeden Kalendertag des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspäteten Leistung zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch anzurechnen.

(d) Änderung von Klausel 5

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland wird diese Klausel als Klausel 5.3 Satz 2 in die Geschäftsbedingungen eingefügt:

Wavin wird den Lieferanten auf Verlangen von Wavin über die beabsichtigten Folgen der Nichteinhaltung seiner Meldepflicht informieren.

(e) Änderung von Klausel 7

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland ändert diese Klausel die entsprechende Bestimmung der Geschäftsbedingungen in Klausel 7.1 Satz 2 wie folgt:

Wenn der Vertrag vollständig und korrekt ausgeführt wurde, zahlt Wavin den Rechnungsbetrag innerhalb von dreißig (30) Tagen nach vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer eventuell vereinbarten Abnahme) sowie nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, es sei denn, die Vertragsparteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.

(f) Änderung von Klausel 7

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland ändert diese Klausel die entsprechende Bestimmung der Geschäftsbedingungen in Klausel 7.3 wie folgt:

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten mit seinen Forderungen gegenüber Wavin wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu verrechnen, es sei denn, die Gegenansprüche beruhen auf demselben Vertragsverhältnis.

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland ändert diese Klausel die entsprechende Bestimmung der Geschäftsbedingungen in Klausel 7.5 wie folgt:

Hat Wavin nach Vertragsabschluss begründeten Anlass zu der Annahme, dass der Lieferant nicht ausreichend zahlungsfähig ist, um die vereinbarte Leistung vollständig zu erbringen (insbesondere im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist Wavin berechtigt, die Zahlung auszusetzen, bis der Vertrag vollständig erfüllt ist oder bis eine zahlungsfähige Partei ausreichende Sicherheit für die Erfüllung geleistet hat, was ausschließlich im Ermessen von Wavin liegt.

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland ersetzt diese Klausel die entsprechende Bestimmung der Geschäftsbedingungen in Klausel 7.7 wie folgt:

Schuldet Wavin dem Lieferanten Zinsen, so liegen diese in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

(g) Änderung von Klausel 10

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland ändert diese Klausel die entsprechende Bestimmung der Geschäftsbedingungen in Klausel 10.1 Satz 1 wie folgt:

Eine bei Gefahrübergang mangelhafte Leistung ist innerhalb einer von Wavin gesetzten angemessenen Frist auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen oder vom Lieferanten mangelfrei auszuführen bzw. nachzuliefern, unbeschadet des Rechts von Wavin, nach geltendem Recht Schadensersatz und andere Entschädigungen zu verlangen.

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland ändert diese Klausel die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsbedingungen in Klausel 10.2 Sätze 2 - 4 wie folgt:

Wenn der Lieferant mit der Erfüllung des Vertrags in Verzug gerät, hat Wavin in dringenden Fällen, z. B. wenn die Behebung des Mangels keinen angemessenen Aufschub duldet (z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden), oder in Fällen, in denen vernünftigerweise angenommen werden muss, dass der Lieferant die Behebung oder den Ersatz nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vornehmen kann oder will, das Recht, die Behebung

oder die ordnungsgemäße Ausführung ohne angemessene Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Selbsthilfe wird dem Lieferanten unverzüglich, wenn möglich vor der Durchführung der Selbsthilfe, angezeigt. Das Recht zur Selbsthilfe besteht nicht, wenn der Lieferant berechtigt wäre, die betreffende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(h) Änderung von Klausel 18

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland ändert diese Klausel die entsprechende Bestimmung der Geschäftsbedingungen in Klausel 18.1 Satz 1 wie folgt:

Der Lieferant haftet für alle Schäden, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Nichterfüllung, verspäteten Erfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrages oder aus der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten gegenüber Wavin oder Dritten ergeben, nach Maßgabe den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts.Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland ersetzen die folgenden Klauseln die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsbedingungen in den Klauseln 18.3 - 18-5 wie folgt:

18.3 Die Haftung von Wavin für einfach fahrlässig verursachte [unmittelbare] Schäden ist beschränkt auf Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den üblicherweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten von Wavin verursacht wurden, die nicht Organe oder leitende Angestellte von Wavin sind.

18.4 Die Haftung ist in den in Artikel 18.3 geregelten Fällen auf den Betrag beschränkt, der für das spezifische Produkt oder die spezifische Dienstleistung, das/die den Anspruch begründet, gezahlt wurde oder zu zahlen ist.

18.5 In den Fällen der Klausel 18.3 ist die Haftung für Folgeschäden oder mittelbare Schäden begrenzt auf [Betrag].

18.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem rechtlichen Grund, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen des Lieferanten (i) wegen Vorsatzes, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz, (iii) wegen arglistig verschwiegener Mängel, (iv) für Mängel, die von einer übernommenen Garantie für die Beschaffenheit eines Produktes umfasst sind (in diesem Zusammenhang gilt ggf. die in der Garantie festgelegte Gewährleistungs- und/oder Verjährungsfrist), (v) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder (vi) bei grober Fahrlässigkeit von Gesellschaftsorganen oder leitenden Angestellten von Wavin.

18.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schadensersatzansprüche des Lieferanten gegen Leitungsgremien, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte von Wavin.

(i) Änderung von Klausel 20

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland wird diese Klausel in Klausel 20 der Geschäftsbedingungen nach Klausel 20.5 als Klausel 20.6 wie folgt eingefügt:

Der Lieferant hält alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen öffentlichen Anforderungen in Bezug auf Menschenrechte und Umweltstandards ein - wie z. B. Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, problematische Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Vereinigungsfreiheit, Diskriminierung, Mindestlöhne und Umweltstandards - und stellt sicher, dass seine Lieferanten diese Standards auch im Rahmen der weiteren Lieferkette von Wavin einhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, die erforderlichen Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und geeignete risikobasierte Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Der Lieferant verpflichtet sich, in jeder Hinsicht mit Wavin zusammenzuarbeiten, um Verstöße gegen die Spezifikationen in der Lieferkette zu vermeiden und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(j) Änderung von Klausel 24

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland ersetzt diese Klausel die entsprechende Bestimmung der Geschäftsbedingungen in Klausel 24.1 wie folgt:

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen, sind ausgeschlossen. Wenn der Lieferant sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vorbehält, gilt dieses Eigentum nur bis zur Bezahlung dieser Gegenstände, es sei denn, dass Wavin durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung bereits Eigentümer dieser Gegenstände geworden ist.

(k) Änderung von Klausel 28

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland wird den Bestimmungen der Geschäftsbedingungen in Klausel 28.1 der folgende Satz angefügt:

Die Aufsichtspersonen müssen die deutsche und englische Sprache gut beherrschen.

(l) Änderung von Klausel 34

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland werden die Bestimmungen der Geschäftsbedingungen in Klausel 34 durch folgende Klauseln ergänzt:

34.3 Findet die „Umkehrung der Steuerschuldnerschaft“ auf den Vertrag Anwendung, muss der Lieferant dies in jeder Rechnung angeben.

34.3 Der Lieferant stellt Wavin von allen Ansprüchen, Verlusten, Kosten (einschließlich Rechtskosten), Strafen, Bußgeldern und allen Schäden im weitesten Sinne frei, die sich aus, infolge oder im Zusammenhang mit Verstößen gegen eine der Verpflichtungen ergeben, die dem Lieferanten gemäß den einzelnen Verträgen, den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Vereinbarungen auferlegt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf gegenwärtige und künftige individuelle und kollektive Arbeitsverträge, das deutsche Mindestlohngesetz („MiLoG“), das deutsche Arbeitnehmerentsendegesetz („AEntG“) und das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz („AÜG“).

34.4 Überlässt der Lieferant im Rahmen der Leistungen Wavin eine Anzahl seiner Mitarbeiter, so darf er dies nur nach Einholung einer behördlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und nur nach Abschluss einer gesonderten Vereinbarung zwischen Wavin und dem Lieferanten über die Bedingungen der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz („AÜG“) tun.

(m) Änderung von Klausel 39

Für Lieferanten mit Sitz in Deutschland ersetzt diese Klausel die entsprechende Bestimmung der Geschäftsbedingungen in Klausel 39.7 wie folgt:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.