Anpassung an EU-Norm

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2018-11-29 23:00:00


Durch die Anpassung an die europäische Normung wurde die Kennzeichnung der Brandschutzmanschette BM-R90 auf eine CE-Kennzeichnung umgestellt. 

Universelle, sichere Wand- und Deckendurchführungen

Wavin bietet zwei bewährte Lösungen, die im Ernstfall den Unterschied machen. Sie sind für alle Wavin Hausabflussrohre und Installationsrohre erhältlich: das Brandschutzband BB-R90 und die Brandschutzmanschette BM-R90. Beide Systeme verschließen bei einem Brand die Wand- oder Deckendurchführung und verhindern, dass Feuer, Rauch oder Gas sich ausbreiten.

Die Montage ist denkbar einfach! Die BM-R90 Brandschutzmanschette ist insbesondere für schräge Rohrführungen bis 45 Grad und für Rohrführungen mit Muffe oder Formteil geeignet. Damit können Sie in der Praxis fast alle Situationen einfach absichern. Dank Nullabstand zu Eigen- und Fremdsystemen ist im Schacht immer noch Platz.


Die Wavin Brandschutzlösungen sind gemäß Feuerwiderstandsklasse F 90 (DIN 4102) ausgelegt, qualitätsgeprüft und vom DIBt zugelassen*.
*Hinweis zu SiTech+: Positiv bestandene Prüfungen bei der MPA Braunschweig. Die formale Eintragung in der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist beantragt.

Änderung der bauaufsichtlichen Zulassung

 

Mit Ablauf der Gültigkeit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (Z-19.17-1924) am 01.11.2018 wird auch diese vom zuständigen Deutschen Institut für Bautechnik auf eine „allgemeine Bauartengenehmigung“ (aBG) mit neuer „Zulassungsnummer“ umgestellt werden.

 

Sollten Sie das nun gekaufte Produkt noch vor dem 02.11.2018 montieren, so dürfen Sie dies noch gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-19.17-1924 tätigen.

Für eine Montage nach dem 01.11.2018 hingegen ist die Nutzung gemäß der dann gültigen aBG (mit aktuell noch unbekannter Nummer) vorgesehen.

 

Wir bestätigen Ihnen hiermit die Baugleichheit der Brandschutzmanschetten gemäß der bisherigen Zulassung Z-19.17-1924 mit denen der ETA-18/0518.

Sollten Sie den ab 02.11.2018 geltenden neuen Verwendbarkeitsnachweis (allgemeine Bauartengenehmigung Z-19.53-2307) noch nicht vorliegen haben, so fordern Sie diese bei uns an oder laden diese von unserer Website herunter.

Neue Schilder zur Kennzeichnung von nach dem 01.11.2018 hergestellten Abschottungen können Sie bei Bedarf ebenso anfordern, wenn in Ihrer  Lieferung noch die bisherigen gemäß bauaufsichtlicher Zulassung Z-19.17-1924 beiliegen.